Falls man Ihr Gelenk ersetzen will
Laut Patientenrechtegesetz (§ 630 BGB) müssen Sie vor einem Eingriff über alle wesentlichen Tatsachen aufgeklärt werden, über alle wesentlichen Risiken, auch wenn diese selten sind und auch über mögliche alternative Behandlungsmethoden. Und zwar mündlich, verständlich und rechtzeitig.
Wenn man Ihr Gelenk ersetzen möchte, laden Sie sich den Leitfaden herunter und lesen Sie ihn durch. Dort erfahren Sie, welche Rechte Sie haben, welchen Fragen Sie stellen dürfen und fragen sollten. Und welche Bitten Sie äußern können.
Laden Sie den Fragebogen herunter und geben Sie ihn Ihrem Arzt oder Ihrer Ärztin und bitten Sie darum, ihn auszufüllen und zu unterschreiben.
Falls man sich weigert, sagen Sie, dass diese Informationen für Sie wesentlich sind, damit Sie eine Entscheidung treffen können, ob Sie Ihr Gelenk ersetzen lassen und falls ja, in dieser Klinik. Und dass Sie Ihres Wissens nach einen Anspruch auf die Antworten auf diese Fragen haben.
Falls man sich immer noch weigert, können Sie darauf hinweisen, dass Sie sich dann vorbehalten, später prüfen zu lassen, ob Ihre Einwilligung nicht unwirksam ist, weil Ihnen diese Informationen vorenthalten wurden. In dem Fall wären der Arzt und die Klinik wahrscheinlich schmerzensgeld- und schadensersatzpflichtig, auch wenn sie keinen Behandlungsfehler begehen. Und der Arzt würde sich vielleicht sogar einer strafbaren Körperverletzung schuldig machen.
Wenn sich der Arzt und die Klinik dann immer noch weigern, die paar harmlosen Fragen auf dem Fragebogen zu beantworten, würde ich mir überlegen, ob dies wirklich der richtige Arzt und die richtige Klinik für Sie ist.
Wenn die der Anzahl der Eingriffe, die der Arzt vorgenommen hat, sehr klein ist (also z.B. 10) , fragen Sie, ob es auch einen Arzt mit mehr Erfahrung gibt?
Wenn die Anzahl der Eingriffe, die der Arzt und die Klinik vorgenommen hat, sehr groß ist (also z.B. hunderte oder sogar tausende), fragen Sie, ob es man dort auch konservative Therapien durchführt und wenn ja, wie oft?
Wenn man dort keine oder nur wenige konservative Therapien durchgeführt hat, können Sie bei Ihrer Krankenkasse nachfragen, ob ein Arzt mit Erfahrung in konservativen Therapien eine Zweitmeinung abgeben könnte. Lassen Sie sich dabei nicht unter Zeitdruck setzen. Fragen Sie nach, ob es möglich ist, die Entscheidung noch ein paar Tage oder auch 1 oder 2 Wochen aufzuschieben, bis die Zweitmeinung eingeholt wurde?
Schauen Sie sich in jedem Fall genau an, wie oft es zu Komplikationen, Wiederholungs-OPs und bleibenden Schäden gekommen ist. Wenn Arzt und Klinik auf diese Fragen nicht geantwortet haben, weisen Sie darauf hin, dass jeder, der solche Eingriffe durchführt, zumindest ungefähr wissen sollte, wie oft dabei etwas schief geht. Und sie wollen ja auch nur eine ungefähre Spanne wissen, also z.B. 10-30 Mal pro 1000 Eingriffen.
Wenn man keine Spanne angeben will, sondern nur Worte wie "selten" oder ähnliches benutzt, weisen sie darauf hin, dass dann laut Bundesgerichshofs-Urteil ihre Einwilligung schon dadurch unwirksam werden kann und Klinik und Arzt schadens- und schmerzensgeldpflichtig werden können, selbst wenn sie keinen Behandlungsfehler begehen
Wenn man keine Spanne angeben will, sondern nur ungefähr oder ca. oder ähnliches hinschreibt, also z.B. ca. 10 von 1000, fragen Sie nach, ob das z.B. 5-15 heißen soll, oder auch 1-100 oder was? Schreiben Sie dann die beste Spanne auf die man ihnen gibt. Sonst heißt es hinterher vielleicht wirklich, dass ca. 10 auch 100 bedeuten kann. Bei Medikamenten ist dies nämlich manchmal so. Für Sie selbst ist 10 von 1000 oder 100 von 1000 aber ein Riesenunterschied.
Unterschreiben Sie den Aufklärungsbogen nicht direkt nach dem Aufklärungsgespräch. Sagen Sie, dass das eine wichtige Entscheidung für Sie ist, sie im Augenblick zu aufgewühlt sind und sich das nochmal in Ruhe durch den Kopf gehen lassen müssen, auch nachdem Sie die Antworten auf dem Fragenbogen nochmal genau durchgelesen haben. Unterschreiben Sie auf keinen Fall im Beisein der Ärzte oder des Pflegepersonals. Denn dadurch fühlt man sich zu leicht unter Druck gesetzt oder will die einfach nicht warten lassen. Bevor Sie unterschreiben, lesen Sie sich die Checkliste durch und prüfen, ob Sie alle Punkte abhaken können. Und ob Sie nun ein gutes Gefühl dabei haben, sich auf diesen Eingriff einzulassen.
Falls Sie den Aufklärungsbogen bereits unterschrieben haben, können Sie dem Arzt den Fragebogen trotzdem noch nachträglich geben. Notfalls können Sie den Aufklärungsbogen zurückverlangen und sagen, Sie möchten sich dies doch noch einmal überlegen. Sie haben das Recht dazu - bis zum Eingriff, sogar noch wenige Minuten vor dem Eingriff.
Wenn Sie Fragen haben, können Sie sich gerne an info@patientenrechte.de wenden
Falls Ihr Gelenk schon ersetzt wurde
Vor einem Eingriff müssern Sie laut Patientenrechtegesetz (§ 630 BGB) mündlich, verständlich und rechtzeitig über alle wesentlichen Punkte aufgeklärt worden sein - über das was gemacht wird, über Erfolgsausichten und auch über mögliche Risiken - auch wenn die selten sind. Auch seltene Risiken müssen mündlich erläutert werden, wenn diese für Sie wesentlich sind.
Sie müssen bzw. mussten auch über mögliche Alternativen aufgeklärt werden, also z.B. über konservative Therapien ohne OP.
Falls dies nicht geschieht, kann es gut sein, dass Sie Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz haben, auch wenn Sie den Aufklärungsbogen unterschrieben haben und damit ursprünglich Ihre Einwilligung zu dem Eingriff bekundet haben.
Falls irgendetwas davon nicht geschehen ist, sie also z.B. über eine mögliche konservative Therapie nicht mündlich aufgeklärt worden sind, war ihre Einwilligung vielleicht oder sogar wahrscheinlich unwirksam. Das führt schnell dazu, dass Arzt und Klinik schadens- und schmerzensgeldpflichtig sind, selbst wenn keine Behandlungsfehler begangen wurden. Es ist auch möglich, dass der Arzt sich dann einer strafbaren Körperverletzung schuldig gemacht hat.
In diesen Fällen kann es sinnvoll sein, Zivilklage einzureichen oder sogar Strafantrag zu stellen und Strafanzeige einzureichen. Eine Strafanzeige bezüglich einer Körperverletzung muss von der Staatsanwaltschaft in jedem Fall geprüft werden, sobald Sie davon Kenntnis erhält. Ein Strafantrag betrifft nur Ihren Fall und die müssen Sie innerhalb von 3 Monaten stellen, nachdem Sie davon Kenntnis erlangt haben, dass ein Vorgang vielleicht eine Straftat war, also z.B. 3 Monate ab jezt.
Sie müssen nicht beweisen, dass Sie nicht richtig aufgeklärt wurden, also dass man ihnen z.B. nichts über eine mögliche konservative Therapie gesagt hat. Das Patientenrechtegesetz verlangt, dass der Arzt beweisen muss, dass er sie korrekt aufgelärt hat (§ 630h BGB, Beweislastumkehr) - und das heißt mündlich aufgeklärt. Selbst eine Unterschrift unter einen Aufklärungsbogen ist kein ausreichender Beweis dafür. Aber da dann Wort gegen Wort steht, ist es in dem Fall, dass Sie sicher sind, dass sie nicht korrekt aufgeklärt wurden, also z.B. über alternative Therapien, wichtig, dass Sie Anzeige erstellen. Denn wenn mehrere Personen Anzeige erstellen, steht dann das Wort des Arztes gegen das Wort mehrerer Patienten. Dadurch helfen Sie anderen Patienten, selbst wenn Sie nicht die Mühe einer Zivilklage auf sich nehmen wollen. Auch bei Zivilklagen kommt es entscheidend darauf an, ob die Aufklärung wirklich gesetzeskonform war. Daher können auch dort Anzeigen eine Rolle spielen
Wenn Sie Fragen haben, können Sie sich gerne an info@patientenrechte.de wenden
